Anwendung
Netzanschluss für Batteriespeicher
Ein Speicherprojekt scheitert selten an der Batterie und häufig am Anschlusspunkt, an der Zertifizierungsschwelle oder an einer Annahme über den Vorrang, die das Gesetz nicht deckt.
Der Speicher steht in der Anschlusspflicht, aber ohne Vorrang
§ 17 Absatz 1 EnWG nennt Energiespeicheranlagen ausdrücklich unter den Anlagen, die zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anzuschließen sind. Der Anspruch auf Anschluss besteht also.
§ 17 Absatz 2a stellt zugleich klar, dass der Netzanschlussvorrang nach § 8 Absatz 1 Satz 1 EEG und § 3 Absatz 1 Satz 1 KWKG gegenüber Energiespeicheranlagen nicht anzuwenden ist. Ein Speicher reiht sich um dieselbe Kapazität also hinter Erneuerbaren und Kraft-Wärme-Kopplung ein. Wer eine Terminplanung auf einen Vorrang stützt, den es für Speicher nicht gibt, plant zu knapp.
Schwellen, die den Aufwand bestimmen
| Schwelle | Rechtsgrundlage | Was sie auslöst |
|---|---|---|
| 135 kW kumulierte installierte Leistung hinter einem Anschlusspunkt | NELEV § 2 Abs. 2a | Die Anlage gilt als Typ B und benötigt ein Anlagenzertifikat. Die Schwelle entscheidet, welche Anwendungsregel gilt, unterhalb VDE-AR-N 4105 und ab 135 kW VDE-AR-N 4110. Sie ist keine Grenze zwischen Nieder- und Mittelspannung |
| bis 500 kW kumuliert, wenn die Einspeisung 270 kW nicht überschreitet | EAAV § 2 und § 3 | Vereinfachtes Verfahren statt Anlagenzertifikat, wenn ein übergeordneter Entkupplungsschutz nachgewiesen wird |
| Anschluss in der Mittelspannung | EnWG § 19 Abs. 1 und Abs. 4 | Es gelten die technischen Anschlussregeln, in der Mittelspannung VDE-AR-N 4110, sowie die ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers |
Geprüft an den amtlichen Fassungen am 9. September 2026. Die Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 selbst ist kostenpflichtig und wird hier nur benannt, nicht wiedergegeben.
Die Scheinleistung bestimmt den Transformator, nicht die Batterieleistung
Ein Speicher wird kaufmännisch in Kilowatt und Kilowattstunden beschrieben, angeschlossen wird er jedoch gegen eine Scheinleistung. Erzeugungseinheiten müssen bei Wirkleistungsabgabe in jedem Betriebspunkt mindestens eine Blindleistung bereitstellen können, die einem Verschiebungsfaktor von cos φ 0,95 untererregt bis cos φ 0,95 übererregt entspricht. Aus dieser Anforderung folgt unmittelbar eine Scheinleistung von mindestens der Wirkleistung geteilt durch 0,95, und deutsche technische Anschlussbedingungen bemessen Anschluss und Transformator entsprechend in Scheinleistung.
Der Nachweis wird im Anlagenzertifikat über ein P/Q-Diagramm bei 0,90, 0,925, 1,00, 1,075 und 1,10 Uc geführt. Zu beachten ist, dass dieses beidseitige Band den Erzeugungsbetrieb bindet. Für den reinen Bezug gilt ein einseitiger Bereich von cos φ 0,95 induktiv bis 1. Ein Speicher ist damit zweimodig und nicht von selbst symmetrisch.
Wer den Transformator gegen die Wirkleistung der Batterie auslegt, hat die Blindleistungsanforderung nicht abgedeckt. Hinzu kommt, dass der Transformator bidirektional arbeitet und das Oberschwingungsverhalten des Umrichters sieht, was für die Auslegung eine andere Ausgangslage ist als eine gerichtete Last.
Die Netzentgeltbefreiung hat ein Enddatum
§ 118 Absatz 6 EnWG befreit nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab dem 4. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den Entgelten für den Netzzugang. Die Frist von 18 Jahren führt auf eine Inbetriebnahme bis zum 3. August 2029.
Zwei Einschränkungen gehören zu dieser Zahl. Die Befreiung erfasst den Bezug der zu speichernden Energie und nicht die Ausspeisung. Und sie ist an das Datum der Inbetriebnahme gebunden, was sie zu einer Terminfrage macht und nicht nur zu einer kaufmännischen. Der Wortlaut wurde am 9. September 2026 in der konsolidierten Fassung geprüft und war zu diesem Zeitpunkt unverändert.
Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen
| 01 | Anschlussleistung in kVA am Netzverknüpfungspunkt, nicht die Batterieleistung in kW |
| 02 | Ober- und Unterspannung sowie die Angabe des Netzbetreibers, sofern eine Anschlussanfrage läuft |
| 03 | Umrichtertopologie und die geforderte Blindleistungsfähigkeit |
| 04 | Ob die Anlage im vereinfachten Verfahren nach EAAV oder mit Anlagenzertifikat gefahren wird |
| 05 | Aufstellort, Aufstellbedingungen und ob Öl zulässig ist |
Quellen
| Vorschrift | Was dort geregelt ist |
|---|---|
| EnWG § 17 Abs. 1 | Anschlusspflicht, Energiespeicheranlagen ausdrücklich genannt |
| EnWG § 17 Abs. 2a | Kein Anschlussvorrang nach EEG und KWKG gegenüber Speichern |
| EnWG § 19 Abs. 1 und Abs. 4 | Technische Anschlussbedingungen und die technischen Mindestanforderungen |
| NELEV § 2 Abs. 2a | Typ B ab 135 kW kumulierter installierter Leistung, Anlagenzertifikat |
| EAAV § 2 und § 3 | Vereinfachtes Verfahren bis 500 kW kumuliert bei höchstens 270 kW Einspeisung |
| EnWG § 118 Abs. 6 | Befreiung von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie, 20 Jahre ab Inbetriebnahme, Inbetriebnahme bis 3. August 2029 |
Weiterführend
Anforderung senden
Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.