Anwendung

Netzanschluss für Freiflächenanlagen

Die installierte Modulleistung bestimmt den Transformator nicht. Die vereinbarte Anschlusswirkleistung und die Scheinleistung der Wechselrichter tun es.

Der Verknüpfungspunkt ist gesetzlich bestimmt und nicht frei wählbar

Nach § 8 Absatz 1 EEG erfolgt der Anschluss an der Stelle des Netzes, die für die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort aufweist, es sei denn, ein anderer Verknüpfungspunkt in diesem oder einem anderen Netz ist technisch und wirtschaftlich günstiger. Nach § 8 Absatz 3 kann der Netzbetreiber einen abweichenden Verknüpfungspunkt zuweisen.

Die Diskussion über den Anschlusspunkt ist damit keine Verhandlung über Bequemlichkeit, sondern eine über technische und wirtschaftliche Günstigkeit, und sie wird mit Zahlen geführt.

Pflichten nach installierter Leistung

LeistungRechtsgrundlageWas verlangt wird
25 kW bis unter 100 kWEEG § 9 Abs. 2Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung
ab 100 kW installiertEEG § 9 Abs. 2Ferngesteuerte Reduzierung und Abruf der Ist-Einspeisung in Echtzeit

Geprüft an der amtlichen Fassung am 9. September 2026.

Die 54 Prozent Untergrenze im vereinfachten Verfahren

Wer die Anlage im vereinfachten Verfahren nach der EAAV anschließt, darf die vereinbarte Anschlusswirkleistung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht unterhalb von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller Erzeugungsanlagen hinter diesem Verknüpfungspunkt festlegen. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn die Überwachung der Anschlusswirkleistung den vollständigen Regeln der Mittelspannung folgt.

Damit ist die Kombination aus starker gleichstromseitiger Überbauung und einer bewusst klein gehaltenen vereinbarten Anschlussleistung im einfachen Weg nicht verfügbar. Wer so plant, plant gegen eine Grenze, die im Verfahren geprüft wird.

Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen

01Vereinbarte Anschlusswirkleistung am Verknüpfungspunkt und die installierte Wirkleistung
02Scheinleistung und Anzahl der Wechselrichter sowie die geforderte Blindleistungsfähigkeit
03Spannungsebene am Verknüpfungspunkt und die Entfernung zum Standort
04Ob im vereinfachten Verfahren nach EAAV oder mit Anlagenzertifikat angeschlossen wird
05Aufstellort der Station und die Zufahrt für die Anlieferung

Quellen

VorschriftWas dort geregelt ist
EEG § 8 Abs. 1Verknüpfungspunkt, geeignete Spannungsebene und kürzeste Luftlinie, vorbehaltlich eines günstigeren Punktes
EEG § 8 Abs. 3Zuweisung eines abweichenden Verknüpfungspunkts durch den Netzbetreiber
EEG § 9 Abs. 2Ferngesteuerte Reduzierung, und ab 100 kW zusätzlich der Abruf der Ist-Einspeisung
EAAV § 3 Abs. 2 Nr. 2Vereinbarte Anschlusswirkleistung nicht unter 54 Prozent der installierten Wirkleistung

Weiterführend

Anforderung senden

Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.