Anwendung
Netzanschluss für Freiflächenanlagen
Die installierte Modulleistung bestimmt den Transformator nicht. Die vereinbarte Anschlusswirkleistung und die Scheinleistung der Wechselrichter tun es.
Der Verknüpfungspunkt ist gesetzlich bestimmt und nicht frei wählbar
Nach § 8 Absatz 1 EEG erfolgt der Anschluss an der Stelle des Netzes, die für die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort aufweist, es sei denn, ein anderer Verknüpfungspunkt in diesem oder einem anderen Netz ist technisch und wirtschaftlich günstiger. Nach § 8 Absatz 3 kann der Netzbetreiber einen abweichenden Verknüpfungspunkt zuweisen.
Die Diskussion über den Anschlusspunkt ist damit keine Verhandlung über Bequemlichkeit, sondern eine über technische und wirtschaftliche Günstigkeit, und sie wird mit Zahlen geführt.
Pflichten nach installierter Leistung
| Leistung | Rechtsgrundlage | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| 25 kW bis unter 100 kW | EEG § 9 Abs. 2 | Ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung |
| ab 100 kW installiert | EEG § 9 Abs. 2 | Ferngesteuerte Reduzierung und Abruf der Ist-Einspeisung in Echtzeit |
Geprüft an der amtlichen Fassung am 9. September 2026.
Die 54 Prozent Untergrenze im vereinfachten Verfahren
Wer die Anlage im vereinfachten Verfahren nach der EAAV anschließt, darf die vereinbarte Anschlusswirkleistung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht unterhalb von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller Erzeugungsanlagen hinter diesem Verknüpfungspunkt festlegen. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn die Überwachung der Anschlusswirkleistung den vollständigen Regeln der Mittelspannung folgt.
Damit ist die Kombination aus starker gleichstromseitiger Überbauung und einer bewusst klein gehaltenen vereinbarten Anschlussleistung im einfachen Weg nicht verfügbar. Wer so plant, plant gegen eine Grenze, die im Verfahren geprüft wird.
Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen
| 01 | Vereinbarte Anschlusswirkleistung am Verknüpfungspunkt und die installierte Wirkleistung |
| 02 | Scheinleistung und Anzahl der Wechselrichter sowie die geforderte Blindleistungsfähigkeit |
| 03 | Spannungsebene am Verknüpfungspunkt und die Entfernung zum Standort |
| 04 | Ob im vereinfachten Verfahren nach EAAV oder mit Anlagenzertifikat angeschlossen wird |
| 05 | Aufstellort der Station und die Zufahrt für die Anlieferung |
Quellen
| Vorschrift | Was dort geregelt ist |
|---|---|
| EEG § 8 Abs. 1 | Verknüpfungspunkt, geeignete Spannungsebene und kürzeste Luftlinie, vorbehaltlich eines günstigeren Punktes |
| EEG § 8 Abs. 3 | Zuweisung eines abweichenden Verknüpfungspunkts durch den Netzbetreiber |
| EEG § 9 Abs. 2 | Ferngesteuerte Reduzierung, und ab 100 kW zusätzlich der Abruf der Ist-Einspeisung |
| EAAV § 3 Abs. 2 Nr. 2 | Vereinbarte Anschlusswirkleistung nicht unter 54 Prozent der installierten Wirkleistung |
Weiterführend
Anforderung senden
Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.