Anwendung
Netzanschluss für Ladeparks
Die Anzahl der Ladepunkte bestimmt die Anschlussleistung nicht. Die angenommene Gleichzeitigkeit tut es, und sie lässt sich am Transformator nicht nachträglich zurückholen.
Die Zustimmung des Netzbetreibers ab 12 Kilovoltampere
In der Niederspannung sind Ladeeinrichtungen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage 12 Kilovoltampere, tritt nach NAV § 19 Absatz 2 zusätzlich eine Zustimmungspflicht hinzu, und der Netzbetreiber hat innerhalb von zwei Monaten zu antworten.
Oberhalb der in der Niederspannung verfügbaren Leistung wird der Ladepark über eine eigene Netzstation in der Mittelspannung angeschlossen, und damit gelten die technischen Anschlussregeln der Mittelspannungsebene.
Die Gleichzeitigkeit ist die auslegende Größe
Bei einer gewöhnlichen Gebäudelast darf mit Ungleichzeitigkeit gerechnet werden. Bei Ladeinfrastruktur ist dieser Spielraum kleiner, weil VDE-AR-N 4100 verlangt, dass Leitung und Zählerplatz jeder Ladeeinrichtung für den Dauerbetriebsstrom bemessen werden. Was auf der Ebene der einzelnen Ladeeinrichtung als Dauerlast auszulegen ist, lässt sich am Transformator nicht als thermische Reserve zurückgewinnen.
Die Folge ist eine Auslegung, die näher an der Summe der Anschlusswerte liegt als bei jeder anderen gewerblichen Last vergleichbarer Größe.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte fallen nicht unter § 14a EnWG
Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass öffentlich zugängliche Ladepunkte im Sinne der Ladesäulenverordnung von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht umfasst sind. Ein öffentlicher Ladepark erhält damit weder das reduzierte Netzentgelt noch die Möglichkeit, Anschlussleistung gegen eine Steuerbarkeit einzutauschen.
Praktisch heißt das, dass die volle Anschlusskapazität zu beschaffen ist. Für den Baukostenzuschuss gilt in der Niederspannung nach Darstellung der Bundesnetzagentur, dass er nur auf den Leistungsanteil oberhalb von 30 Kilowatt erhoben wird, und er kann bei einer späteren Leistungserhöhung oder einem Wechsel der Anschlussebene erneut anfallen.
Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen
| 01 | Anzahl und Nennleistung der Ladepunkte, getrennt nach Wechselstrom und Gleichstrom |
| 02 | Die angenommene Gleichzeitigkeit und woraus sie abgeleitet ist |
| 03 | Ob die Ladepunkte öffentlich zugänglich sind oder nicht |
| 04 | Vorhandene Anschlussleistung am Standort und ob eine Erhöhung beantragt ist |
| 05 | Aufstellort der Station, Zufahrt für die Anlieferung und Aufstellbedingungen |
Quellen
| Vorschrift | Was dort geregelt ist |
|---|---|
| NAV § 19 Abs. 2 | Anzeige vor Inbetriebnahme, Zustimmung oberhalb 12 kVA Summen-Bemessungsleistung, Antwort binnen zwei Monaten |
| VDE-AR-N 4100 | Bemessung von Leitung und Zählerplatz für den Dauerbetriebsstrom der Ladeeinrichtung |
| EnWG § 14a und Ladesäulenverordnung | Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind von den Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht umfasst, nach Darstellung der Bundesnetzagentur |
Der Wortlaut der Ladesäulenverordnung § 2 Nr. 5 wurde aus einer Veröffentlichung der Bundesnetzagentur übernommen und nicht an der amtlichen Fassung geprüft.
Weiterführend
Anforderung senden
Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.