Anwendung

Netzanschluss für Rechenzentren

Ein Rechenzentrum hat keine eigene Anschlussregel. Es wird als Kundenanlage angeschlossen, und ausgelegt wird es gegen ein Redundanzkonzept statt gegen eine Durchschnittslast.

Die gesetzliche Definition setzt bei der nicht redundanten Leistung an

Das Energieeffizienzgesetz definiert ein Rechenzentrum in § 3 Nummer 24 über eine nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt. Für den Betreiber der Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums setzt § 3 Nummer 4 die Schwelle bei 50 Kilowatt an.

Der Bezug auf die nicht redundante Leistung ist kein Detail. Er benennt genau die Größe, gegen die auch elektrotechnisch ausgelegt wird.

Das Redundanzkonzept bestimmt die Bemessungsleistung

In einer Anordnung mit N+1 oder 2N trägt jeder Strang im Fehlerfall die gesamte Last aus Informationstechnik und Kühlung allein. Die Bemessungsleistung eines einzelnen Transformators folgt deshalb nicht aus der mittleren Belastung im Normalbetrieb, sondern aus dem Fall, für den die Redundanz vorgesehen ist.

Eine Auslegung gegen die geteilte Last ist der häufigste Fehler in dieser Anwendung und er fällt erst im Fehlerfall auf, also genau dann, wenn er nicht auffallen darf.

Eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung ist keine garantierte Entnahme

§ 17 Absatz 2b EnWG erlaubt dem Netzbetreiber, eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Sie gibt ihm das Recht, eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Für ein Vorhaben mit einer Verfügbarkeitszusage gegenüber Kunden ist das eine Bedingung, die vor Vertragsschluss verstanden sein muss und nicht danach.

Hinzu kommen Effizienzpflichten. Nach § 11 Absatz 2 EnEfG haben Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,2 und einen Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent zu erreichen, ab dem 1. Juli 2027 mindestens 15 Prozent und ab dem 1. Juli 2028 mindestens 20 Prozent. Diese Werte wirken auf das Kühlkonzept und damit auf die Last, gegen die der Transformator ausgelegt wird.

Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen

01Nicht redundante Nennanschlussleistung und das gewählte Redundanzkonzept
02Die Last aus Informationstechnik und die Last aus Kühlung, getrennt angegeben
03Ob eine flexible Netzanschlussvereinbarung angeboten oder gefordert wurde
04Ober- und Unterspannung sowie die geplante Anzahl der Einspeisungen
05Aufstellort, Brandschutzanforderung und ob Öl am Aufstellort zulässig ist

Quellen

VorschriftWas dort geregelt ist
EnEfG § 3 Nr. 24Rechenzentrum, definiert ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung
EnEfG § 3 Nr. 4Betreiber von Informationstechnik, Schwelle 50 kW
EnEfG § 11 Abs. 2Energieverbrauchseffektivität und Anteil wiederverwendeter Energie nach Datum der Betriebsaufnahme
EnWG § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1Anschluss als Kundenanlage und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers
EnWG § 17 Abs. 2bFlexible Netzanschlussvereinbarung mit Leistungsbegrenzung

Weiterführend

Anforderung senden

Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.