Anwendung
Netzanschluss für Rechenzentren
Ein Rechenzentrum hat keine eigene Anschlussregel. Es wird als Kundenanlage angeschlossen, und ausgelegt wird es gegen ein Redundanzkonzept statt gegen eine Durchschnittslast.
Die gesetzliche Definition setzt bei der nicht redundanten Leistung an
Das Energieeffizienzgesetz definiert ein Rechenzentrum in § 3 Nummer 24 über eine nicht redundante elektrische Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt. Für den Betreiber der Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums setzt § 3 Nummer 4 die Schwelle bei 50 Kilowatt an.
Der Bezug auf die nicht redundante Leistung ist kein Detail. Er benennt genau die Größe, gegen die auch elektrotechnisch ausgelegt wird.
Das Redundanzkonzept bestimmt die Bemessungsleistung
In einer Anordnung mit N+1 oder 2N trägt jeder Strang im Fehlerfall die gesamte Last aus Informationstechnik und Kühlung allein. Die Bemessungsleistung eines einzelnen Transformators folgt deshalb nicht aus der mittleren Belastung im Normalbetrieb, sondern aus dem Fall, für den die Redundanz vorgesehen ist.
Eine Auslegung gegen die geteilte Last ist der häufigste Fehler in dieser Anwendung und er fällt erst im Fehlerfall auf, also genau dann, wenn er nicht auffallen darf.
Eine vertraglich vereinbarte Anschlussleistung ist keine garantierte Entnahme
§ 17 Absatz 2b EnWG erlaubt dem Netzbetreiber, eine flexible Netzanschlussvereinbarung anzubieten. Sie gibt ihm das Recht, eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Für ein Vorhaben mit einer Verfügbarkeitszusage gegenüber Kunden ist das eine Bedingung, die vor Vertragsschluss verstanden sein muss und nicht danach.
Hinzu kommen Effizienzpflichten. Nach § 11 Absatz 2 EnEfG haben Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, eine Energieverbrauchseffektivität von höchstens 1,2 und einen Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent zu erreichen, ab dem 1. Juli 2027 mindestens 15 Prozent und ab dem 1. Juli 2028 mindestens 20 Prozent. Diese Werte wirken auf das Kühlkonzept und damit auf die Last, gegen die der Transformator ausgelegt wird.
Was wir für eine belastbare Auslegung brauchen
| 01 | Nicht redundante Nennanschlussleistung und das gewählte Redundanzkonzept |
| 02 | Die Last aus Informationstechnik und die Last aus Kühlung, getrennt angegeben |
| 03 | Ob eine flexible Netzanschlussvereinbarung angeboten oder gefordert wurde |
| 04 | Ober- und Unterspannung sowie die geplante Anzahl der Einspeisungen |
| 05 | Aufstellort, Brandschutzanforderung und ob Öl am Aufstellort zulässig ist |
Quellen
| Vorschrift | Was dort geregelt ist |
|---|---|
| EnEfG § 3 Nr. 24 | Rechenzentrum, definiert ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung |
| EnEfG § 3 Nr. 4 | Betreiber von Informationstechnik, Schwelle 50 kW |
| EnEfG § 11 Abs. 2 | Energieverbrauchseffektivität und Anteil wiederverwendeter Energie nach Datum der Betriebsaufnahme |
| EnWG § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 | Anschluss als Kundenanlage und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers |
| EnWG § 17 Abs. 2b | Flexible Netzanschlussvereinbarung mit Leistungsbegrenzung |
Weiterführend
Anforderung senden
Leistung, Spannungsebene und Aufstellort genügen für den ersten Schritt. Fehlende Angaben werden benannt, bevor daraus ein Terminproblem wird.